Welche konkreten Massnahmen wurden in der Schweiz in Anbetracht der heranrückenden Afrikanischen Schweinepest (ASP) auf nationaler Ebene bereits getroffen?
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) setzt seit Jahren Massnahmen zur Vorbeugung der ASP um und will so verhindern, dass die ASP in die Schweiz eingeschleppt wird. Im November 2021 haben Bund, Kantone und weitere Betroffene in einer nationalen Simulationsübung das Vorgehen nach einem Seuchenausbruch geübt. Schweizweit werden alle tot aufgefundenen Wildschweine sowie Abschüsse von kranken Tieren und Unfallwild auf ASP untersucht, damit wir eine Einschleppung in die Wildschweinpopulation möglichst schnell entdecken würden.
Welche präventiven Massnahmen gegen die Ausbreitung der ASP werden vom BLV für die Schweineproduzenten dringend empfohlen?
Schweinebetriebe können sich schützen, indem sie Biosicherheitsmassnahmen umsetzen. Niemand soll Erreger in einen Betrieb einschleppen. Kontakt zu Wildschweinen ist unbedingt zu verhindern. Das ASP-Virus kann aber auch indirekt von Personen, durch Fahrzeuge oder Gegenständen eingeschleppt werden. Deshalb sind strikte Hygienemassnahmen einzuhalten. Dazu gehören Kleider- und Stiefelwechsel sowie Handhygiene vor dem Betreten des Stalles. Fremde Personen haben keinen Zutritt. Speisereste dürfen unter keinen Umständen an die Schweine verfüttert werden. Hilfskräfte und Mitarbeitende müssen entsprechend instruiert werden. Bei unklaren Krankheitssymptomen ist ein Tierarzt oder eine Tierärztin beizuziehen.
In welchen Fällen ist ein Schutzzaun um den Schweinestall zwingend und welche Eigenschaften muss dieser erfüllen?
Der Kontakt zwischen Haus- und Wildschweinen ist immer zu verhindern. Empfohlen wird eine doppelte Umzäunung der Ausläufe in einem Abstand von mindestens 1.50 m, mindestens 1.50 m hoch und 20 bis 50 cm tief im Boden verankert. Bei Elektrozäunen muss die ständige Stromversorgung gewährleistet sein, sie bieten aber allein nicht ausreichend Schutz.
Wird bei einer Ausbreitung der ASP bei den Wildschweinen in der Schweiz eine Stallpflicht (Freilandhaltung, Auslaufhaltung) analog bei der Vogelgrippe verordnet?
Tritt ein Fall von ASP auf, entscheiden die kantonalen Behörden über die konkreten Massnahmen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Dazu können Anpassungen der Biosicherheit gehören oder es können auch Tötungen von Schweinen angeordnet werden.
Wird eine intensive Bejagung der Wildschweine als präventive Massnahme und die Schliessung der Wildübergänge entlang der A1/A2 präventiv oder im Seuchenfall in Betracht gezogen?
Die Kantone sind für die Regulierung der Wildschweinbestände zuständig. Sie werden bereits recht intensiv bejagt. Über eine weitergehende Bejagung würde im konkreten Fall entschieden.
Je nachdem, wo der Seuchenfall auftritt, wäre eine Schliessung der Wildübergänge eine Möglichkeit. Vorbeugende Schliessungen sind zurzeit nicht vorgesehen.
Wie gross ist das Risiko einer ASP-Übertragung durch Raufutter oder Stroh von landwirtschaftlichen Nutzflächen in Seuchengebieten?
ASP kann auch durch Futter übertragen werden. Die grösste Gefahr geht aber von Menschen aus, die ASP in den Betrieb einschleppen.
Weniger als 100 km von der Schweizergrenze entfernt wurde im deutschen Bundesland Baden-Württemberg ein Hausschweinebestand mit ASP infiziert. Ist der Import von Schweinefleisch, inklusive Einkaufstourismus, für Schweinefleisch aus Baden-Württemberg aufgrund des ASP-Ausbruchs in einem Hausschweinebestand verboten?
Aus betroffenen Gebieten dürfen weder lebende Schweine noch Schweinefleisch eingeführt werden. Diese Gebiete werden laufend an die jeweilige Seuchensituation angepasst.
Werden Fernfahrer/Reisende beim Grenzübertritt auf der Strasse oder am Flughafen auf das Mitführen von Fleisch kontrolliert?
Eine systematische Kontrolle des gesamten Gepäcks der Reisenden ist nicht möglich. Der Schwerpunkt liegt auf der Information der Reisenden. Dabei geht es vor allem um eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit, damit sie keine Schweineprodukte in die Schweiz einführen und diese nie im Wald entsorgen oder an Hausschweine verfüttern.
Welche Auswirkungen hätte ein positiver ASP-Befund (Wild- oder Hausschwein) für Landwirtschaftsbetriebe mit Schweinehaltung in unmittelbarer Umgebung?
Wird ASP bei Hausschweinen entdeckt, werden im Umkreis von drei Kilometern eine Schutzzone und im Umkreis von zehn Kilometern eine Überwachungszone definiert. In diesen Zonen gelten strenge Vorschriften für den Tierverkehr.
Falls ASP bei Wildschweinen gefunden würde, würde in definierten Gebieten Massnahmen zur Kontrolle der Wildschweinpopulation durchgeführt. Hausschweinebetriebe in solchen Gebieten müssen jederzeit sicherstellen, dass kein Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen möglich ist. Allgemein gilt, dass die Tierhaltenden wachsam sein müssen und dass sie rigorose Biosicherheitsmassnahmen einhalten. Todesfälle im Bestand müssen untersucht und erhöhte Sterblichkeit unverzüglich an die Tierärztinnen oder Tierärzte gemeldet werden.
Welche Auswirkungen hätte ein positiver ASP-Befund auf Berater, Kontrollorganisationen, Futterlieferanten, Tiervermarkter und Tierärzte?
Einhaltung der Biosicherheitsmassnahmen des Betriebs, das heisst eingeschränktes oder verbotenes Betreten des Betriebes.
Welche Auswirkungen hätte ein positiver ASP-Befund auf unbeteiligte Privatpersonen in unmittelbarer Umgebung?
Auch Privatpersonen müssen die vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin angeordneten Massnahmen wie Zugangsbeschränkungen oder Biosicherheitsauflagen einhalten.
Gibt es im Seuchenfall eine zentrale digitale Informationsplattform für Behörden, Schweinehalter, Tierärzte, Tiervermarkter und Futterlieferanten?
Der Veterinärdienst Schweiz kommuniziert im Seuchenfall über eine digitale Plattform. Das BLV publiziert Informationen für die Öffentlichkeit auf seiner Webseite und auf weiteren Kanälen wie Newsletter und teilweise auch in sozialen Medien.
Welche Kosten übernimmt die Tierseuchenkasse bei einem ASP-Seuchenfall in einem Hausschweinebestand und welche Entschädigungen erhalten Betriebe in der Schutz- und Überwachungszone?
Der Bund entschädigt Tierverluste wegen hochansteckenden Seuchen zu 90 Prozent des Schätzungswertes. Desinfektionsmittel gehen zulasten der Kantone.
Die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten gehen zulasten der Tierhalter, können aber bei Bedarf von der öffentlichen Hand unterstützt werden.
Für Schweinehaltungsbetriebe, die in einer Schutz- oder Überwachungszone liegen und die nicht infiziert sind, ist in der derzeitigen Gesetzgebung keine Entschädigungen vorgesehen.